Rechtliche Schritte (vgl. ver.di Bildungswerk Hessen) sollten auf jeden Fall mit einem auf Mobbing spezialisierten Anwalt abgestimmt werden:
- Beschwerde beim Arbeitgeber, § 84 I BetrVG: Von Mobbing Betroffene können sich beim direkten Vorgesetzten förmlich beschweren u. Abhilfe (z.B. durch Verwarnung, Abmahnung, Versetzung od. Kündigung des Mobbers) verlangen.
- Beschwerde beim Betriebs-/Personalrat, § 85 BetrVG, § 62 LPVG, § 68 BPersVG: Parallel kann der Betriebsrat / Personalrat gebeten werden, ebenfalls auf den Arbeitgeber einzuwirken.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Der Arbeitgeber hat auch nach diesem Gesetz Mobbing und Diskriminierung zu unterbinden.
- Dienstaufsichtsbeschwerde (öffentlicher Dienst): Ein formloser Rechtsbehelf, mit der die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers gerügt werden kann.
- Strafanzeige bei Vorliegen von Straftaten: Bei Beweisbarkeit der entsprechenden Sachverhalte kann Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede u. Verleumdung (§§ 185 ff. StGB) bzw. wegen vorsätzlicher/fahrlässiger Körperverletzung (§ 223 bzw. § 230 StGB) erhoben werden.
- Klage auf Unterlassung und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld: Nach § 823 Abs.2 BGB i.V. mit einer Strafnorm etwa ist zu Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld verpflichtet, wer die Ehre oder Gesundheit eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Ferner besteht analog §§ 1004, 823 BGB ein Anspruch auf Widerruf / Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen od. ehrverletzender Äußerungen.
- Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 BGB: Ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Dienst fernbleiben, wenn der Arbeitgeber von Mobbing- Aktivitäten weiß, aber diesbezüglich keine Abhilfe schafft (mit einem Anwalt abzuklären!).
- Eigenkündigung des Mobbing-Opfers bzw. Auflösung des Arbeitsvertrags: Diese Optionen sind sehr risikoträchtig, da sie zur Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen können (§ 144 Abs. 1 SGB III). Daher unbedingt anwaltlich abklären lassen.
In arbeitsgerichtlichen Verfahren muß jede Partei - auch im Falle eines Obsiegens - ihre Prozeßkosten selbst tragen. Auf Arbeitnehmerseite sollte deshalb unbedingt eine entsprechende Rechtsschutz-Versicherung vorhanden sein. Hier einige Mobbing Urteile im Überblick und ein Blog zum Thema Arbeitsrecht.
